Zusammenfassung
Rechtlich gebotene Basisausbildung für Geld- und Werttransporteure nach Unterrichtung oder IHK-Sachkundeprüfung
Neben der Waffensachkundeprüfung nach § 7 WaffG ist dies eine rechtlich gebotene einsatzspezifisch ausgerichtete Fortbildung, die vor Beginn der Tätigkeit als Geld- und Werttransporteur absolviert werden sollte.Einsatzspezifische Qualifikation mit Training von Handlungsvarianten mit dem Transportfahrzeug.
Anliegen dieses Fachkurses:In 5 Tagen werden in diesem Fachkurs Grundkenntnisse über den Geld- und Werttransport vermittelt und Handlungsvarianten (Ablauftraining, Vorkommnisvarianten) trainiert. Dies entspricht einerseits relevanten rechtlichen Vorschriften und ist andererseits zwingend notwendig, weil keine der gewerberechtlichen Zugangsvoraussetzungen (Unterrichtung, IHK-Sachkundeprüfung) diese notwendigen Grundlagen vermittelt.Beschreibung
Einsatzspezifische Anforderungen an Geld- und Werttransporteure
Für die Geld- und Werttransporteure – GuW-Unternehmer, Fahrer und Begleiter – gelten zuerst einmal die gleichen Anforderungen, wie für andere Sicherheitsfachkräfte: Sie benötigen mindestens die Unterrichtung nach § 34a GewO oder - und heute in der Regel vom Sicherheitsunternehmer gewünscht - die höherwertige IHK-Sachkundeprüfung nach § 34a GewO - und Waffenträger zusätzlich die Waffensachkundeprüfung nach § 7 Waffengesetz.Alle diese Qualifizierungen vermitteln elementares und nicht ausreichendes Basiswissen speziell für die Bewachung, jedoch kein einsatzspezifisches Wissen für den Geldtransport. Ebenso fehlt jedes Training von Transporthandlungen oder zur Vorkommnisbewältigung. Selbst bei Recht und Umgang mit dem Menschen sind die Beispiele selten aus dem Geldtransport entlehnt.Dies alles steht im Mittelpunkt dieser mehrstufigen ROTEIV®-Weiterbildung.Drei weitere Vorschriften formulieren weitergehende Anforderungen an den Geld- und Werttransport, die DGUV - R 115-001, die DGUV V23 und die DIN 77200, Ziff. 9.5.3.Die berufsgenossenschaftliche Regel DGUV - R 115-001 fordert explizit unter Ziffer 5.1 Eignung des Personals:„Der Unternehmer darf für Geldtransporte nur Versicherte einsetzen, die mindestens 18 Jahre alt, persönlich zuverlässig und geeignet sowie für diese Aufgabe besonders ausgebildet und eingewiesen sind.“ Es werden „…vor Beginn der Beschäftigung und danach in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch zweimal jährlich, …“ Unterweisungen und praktische Übungen gefordert. Verhalten beim Be- und Entladen, Ladungssicherung und Verhalten bei Gefahren sind nicht nur theoretisch zu vermitteln, sondern auch praktisch vor dem Einsatz zu trainieren.